RS OGH 2010/4/22 4Ob251/99m, 1Ob294/99p, 2Ob183/09i

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Rechtssatz

Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß § 235 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.Wird die Ehe der Streitteile noch vor dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz über einen Anspruch hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse rechtskräftig geschieden, ist die Rechtssache gemäß Paragraph 235, AußStrG in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - in das außerstreitige Verfahren zu überweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112737

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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