RS OGH 2024/2/20 5Ob23/00v; 5Ob17/01p; 9Ob48/04f; 4Ob191/06a; 5Ob151/08d; 5Ob63/10s; 2Ob41/11k; 3Ob8

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Rechtssatz

Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge.Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraph 830, ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß Paragraph 351, EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge.

Entscheidungstexte

  • RS0113831">5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
  • RS0113831">5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung - Aufhebung des Miteigentums - zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gemäß § 351 EO bedarf. (T1)
  • RS0113831">9 Ob 48/04f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 Ob 48/04f
    Beisatz: Die Abhängigkeit des Eintritts der Gestaltungswirkungen vom Vollzug spricht nicht gegen den Charakter der Aufhebungsklage und Teilungsklage als Rechtsgestaltungsklage. (T2)
  • RS0113831">4 Ob 191/06a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 191/06a
    nur T1; Veröff: SZ 2006/157
  • RS0113831">5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T3)
  • RS0113831">5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    Beisatz: Liegt ein rechtskräftiger, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB lautender Teilungstitel vor, tritt die bis dahin bestandene Eigentumsgemeinschaft an der betreffenden Liegenschaft in ein Abwicklungsstadium, in dessen Rahmen exekutionsfähige Ansprüche auf Zivilteilung bestehen (so schon 4 Ob 191/06a). (T4)
    Veröff: SZ 2010/104
  • RS0113831">2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur: Bei einer Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 830 ABGB handelt es sich um eine sog unvollkommene Rechtsgestaltungsklage. (T5)
    Veröff: SZ 2012/49
  • RS0113831">3 Ob 8/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
  • RS0113831">3 Ob 168/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 168/13x
    Auch
  • RS0113831">4 Ob 64/15p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
    Auch; Beisatz: Die auf die Aufhebung der Erbengemeinschaft gerichtete Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB. (T6)
  • RS0113831">4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
    Auch
  • RS0113831">5 Ob 138/18g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 138/18g
    Auch
  • RS0113831">2 Ob 113/22i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 113/22i
    Beis wie T6
  • RS0113831">2 Ob 195/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 195/23z
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113831

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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