Norm: ABGB §828
Rechtssatz: Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828
Rechtssatz: Die Notwendigkeit eines einheitlichen Einschreitens aller Miteigentümer einer Liegenschaft besteht immer dann, wenn der erhobene Anspruch unteilbar ist und eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache bewirkt. Entscheidungstexte 5 Ob 216/98w Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w European Case Law... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 AWEG §19 Abs1 Z2WEG idF 3.WÄG §19 Abs2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Die Vereinbarung eines von der gesetzlichen Regel abweichenden Kostenverteilungsschlüssels ist eine Angelegenheit der Verfügung über die gemeinsame Sache, die gemäß § 828 ABGB in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber fällt und keinen Mehrheitsbeschluss zulässt. Entscheidungstexte 5 Ob 98/98t Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §828
Rechtssatz: Bei Verfolgung teilbarer Ansprüche (hier: Schadenersatzanspruch beziehungweise Ausgleichsanspruch) ist der Teilhaber einer gemeinsamen Sache auf die Geltendmachung seines Anteils - entsprechend der Miteigentumsquote - beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden an einem Grundstücksteil eingetreten ist, der dem Miteigentümer zur ausschließlichen Verwendung überlassen wurde. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §828WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1WEG 2002 §18 Abs1
Rechtssatz: Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der einzelnen Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erforder... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ZPO §14 C
Rechtssatz: Bei Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer das Vorliegen einer derartigen Streitgenossenschaft wegen der fehlenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen zu verneinen. Entscheidungstexte 1 Ob 72/97p Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 3 Ob 93/10p ... mehr lesen...