RS OGH 2025/6/25 4Ob269/99h; 8Ob101/04t; 1Ob128/06i; 1Ob213/07s; 4Ob162/20g; 7Ob145/23h; 5Ob80/25p

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Rechtssatz

Die Alleinbenützung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer ist keine ausschließliche und damit titellose Benützung, solange kein Gebrauchsinteresse der anderen Miteigentümer besteht, weil das Gebrauchsrecht des Miteigentümers einer (eine beschränkte Gebrauchsmöglichkeit eröffnenden) gemeinschaftlichen Sache nur durch den konkreten Gebrauch der anderen Miteigentümer beschränkt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0112571">4 Ob 269/99h
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 269/99h
    Veröff: SZ 72/150
  • RS0112571">8 Ob 101/04t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
    Auch; Veröff: SZ 2004/159
  • RS0112571">1 Ob 128/06i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 128/06i
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T1); Beisatz: Hier stellt das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. (T2)
  • RS0112571">1 Ob 213/07s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 213/07s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Nutzung einer von mehreren Wohnungen durch einen Miteigentümer der Liegenschaft. (T3)
  • RS0112571">4 Ob 162/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 162/20g
    Vgl
  • RS0112571">7 Ob 145/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 145/23h
    Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)
    Beisatz: Hier: Faktischer Gebrauch eines Einfamilienhauses durch den ehemaligen Gatten der Klägerin (beide je Hälfteeigentümer) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. (T5)
  • RS0112571">5 Ob 80/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 5 Ob 80/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112571

Im RIS seit

18.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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