Norm: EO §331 AAußStrG §9 E5ABGB §822HfD JGS 968/1846
Rechtssatz: Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 156/00f Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung: "Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, die derzeit noch im bücherlichen Eigentum der Leopoldine L***, geb. 25. 10. 1919, stehenden Liegenschaften EZ 142 des Grundbuches Berndorf I Bezirk, EZ 214 und EZ 287 des Grundbuches Berndorf IV Bezirk, EZ 223 des Grundbuches Hirtenberg und deren Hälften der Liegenschaften EZ 367, EZ 1157, EZ 1182 des Grundbuches Berndorf I Bezirk und ... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung vom 7.12.1984 verbot das Erstgericht Ing.Peter B*** als Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Gemeinschuldner) zur Sicherung der vollstreckbaren Forderung der gefährdeten Partei von S 254.879,-- s.A. die Veräußerung und Belastung der jenem auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens nach Dipl.Ing.Helmut B*** "außerbücherlich eigentümlichen" Viertelanteiles an der Liegenschaft EZ 41 KG Berndorf (Hälfteanteil des Dipl.I... mehr lesen...
Begründung: Maria B, die Mutter der Streitteile, ist am 22.10.1983 verstorben. Zu ihren Erben sind auf Grund des Testamentes vom 19.9.1983 der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden nur Beklagter) und die beiden mj. Kinder der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden nur Klägerin) je zu einem Drittel berufen. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 25.1.1981 hatte Maria B ihre gesamten Liegenschaften dem Beklagten geschenkt. Eine dieser Liegenschaften sche... mehr lesen...
Die gefährdete Partei beantragte, zur Sicherung ihrer Forderung gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei im Betrage von 300 753 S sA, der Prozeßkosten von 13 972.84 S und der Kosten des Sicherungsverfahrens der Gegnerin der gefährdeten Partei jede Verfügung über das ihr nach ihrem am 12. 1. 1983 verstorbenen Vater Michael F angefallene Erbgut (Erbteil), insbesondere die Veräußerung oder die sonstige Übertragung der angefallenen Erbschaft an dritte Personen, ferner die gänzliche oder ... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilnov §75ABGB §822EO §379 Abs4 F2
Rechtssatz: Die Geltendmachung der im § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB normierten Rechte setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft angetreten hat. Entscheidungstexte 6 Ob 679/83 Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 679/83 SZ 56/89 4 Ob 288/98a Entscheidungstext OGH 10.11.19... mehr lesen...
Mit den rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteilen des Landes- als Handelsgerichtes Linz, je vom 8. 6. 1977, 10 Cg 292/77 und 10 Cg 293/77, wurde der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet, der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die Beträge von 1 318 350.10 S und 1 176 853.91 S, je samt Anhang, zu bezahlen. Exekutive Schritte zur Hereinbringung dieser Forderungen hatten nur teilweise Erfolg. Es haften jedenfalls mehr als 200 000 S aus. Die Pfändung des Arbeitseinkomme... mehr lesen...
Der Kläger begehrte mit der am 6. Feber 1978 eingebrachten Klage, die vier im Ausland wohnhaften Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 16 200 S zu verurteilen. Nach dem Vorbringen des Klägers sei Sophie B am 27. September 1976 gestorben. Diese habe bis zu ihrem Ableben eine Steuerberatungskanzlei geführt. Als bestellter Substitut und Liquidator habe der Kläger in der Zeit von Mai 1976 bis März 1977 Besprechungen bei Finanzämtern geführt und für die Klientel der... mehr lesen...
Norm: ABGB §8223.ABGBTeilNov §733.ABGBTeilNov §743.ABGBTeilNov §75
Rechtssatz: Als "Gläubiger des Erben" im Sinne des § 822 ABGB in der Fassung des § 73 3.Teilnov ABGB sowie der § 74 und 75 3.Teilnov ABGB sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nich... mehr lesen...
Der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsteller genannt) steht gegen ihre Gegnerin eine vollstreckbare Honorarforderung von 72 837.59 S zu. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes I wurde der Gegnerin des Antragstellers der Nachlaß der am 14. Feber 1977 verstorbenen Paula N eingeantwortet. Zu deren Nachlaß gehörte auch die Liegenschaft EZ 556 KG H mit einem Einheitswert von 99 000 S. Die Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist bisher nicht erfolgt. Der Antragsteller bea... mehr lesen...
Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien vom 29. Oktober 1958 wurde dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei der Nachlaß seines Vaters Ing. Karl W. zur Gänze mit der Beschränkung der sich auf 5/8-Anteile des Nachlasses beziehenden nicht zu verbüchernden fideikommissarischen Substitution eingeantwortet. Die Klägerin behauptet, vom Beklagten die zum Nachlaß seines Vaters gehörige Liegenschaft EZ. 3399, Katastralgemeinde L., Haus in Wien I... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragt auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 25. 2. 1954 zur Hereinbringung von S 663,81 und verschiedener Kosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten auf Grund der Abhandlungspflege des öffentlichen Notars Wilhelm J***** in der Verlassenschaft nach seinem am 11. 10. 1953 verstorbenen Vater Max R***** A 217/53 des BG. Lilienfeld zustehenden Erb- und Pflichtteilsanspruch auf Zahlung von 1500 S, we... mehr lesen...
Norm: ABGB §822EO §331 F
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Pfändung eines Erbanspruches ist Voraussetzung, daß eine Einantwortung erfolgte. Entscheidungstexte 3 Ob 449/54 Entscheidungstext OGH 28.07.1954 3 Ob 449/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004363 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Das Erstgericht hat zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Parteien auf Zahlung von 15.993.06 S u. a. der Antragsgegnerin die Veräußerung, Belastung und Verpfändung des ihr in dem Nachlaß nach der am 12. April 1948 verstorbenen Leopoldine R. angefallenen Liegenschaftsanteiles an der Liegenschaft EZ. 4 Kat.Gem. W. mit dem Wohnhaus Nr. 4, sowie die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ. 18 Kat.Gem. Sch., Grundbuch des Bezirksgerichtes W. ... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilnov §75ABGB §822EO §379 Abs4 F2GBG §21GBG §24
Rechtssatz: Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des § 21 GBG als auch jene des § 379 Abs 4 EO unanwendbar. Die Zitierung des § 822 ABGB in § 24 GBG ist nunmehr auf § 75 der III. ... mehr lesen...
In der Verlassenschaftssache Johann H. haben sich die erblasserische Witwe, die Beschwerdeführerin, zu fünf Achteln und die erblasserischen Neffen Josef u. Johann M. sowie die erblasserische Nichte Aloisia M. zu je einem Achtel bedingt auf Grund des Gesetzes erbserklärt; die Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Johann u. Josef M., die bei Stalingrad vermißt wurden, waren durch ihren zum Abwesenheitskurator bestellten Vater Josef M. vertreten, der seinerseits dem Rechtsanwalt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, da� seine Kosten aus dem Nachla� bestritten werden, auch nicht vorschu�weise auf Rechnung der späteren Erbteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 493/49 Entscheidungstext OGH 26.10.1949 1 Ob 493/49 mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIdABGB §822AußStrG §77AußStrG §131
Rechtssatz: Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung. Anmerkung Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der
Rechtssatz: wäre nur mehr mit der führenden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 75 der 3.TeilNnov zum ABGB - "Erbgut" -. Entscheidungstexte 3 Ob 774/33 Entscheidungstext OGH 13.10.1933 3 Ob 774/33 Veröff: SZ 15/203 6 Ob 654/82 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82 Vgl auch; Veröff: SZ 55/101 mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilnov §75ABGB §822EO §379 Abs4 F2
Rechtssatz: Dem Erbengläubiger kann zur Sicherung einer vollstreckbaren Geldforderung eine EV durch Veräußerungs- und Belastungsverbot in Ansehung einer dem Erben angefallenen Liegenschaft bewilligt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 954/30 Entscheidungstext OGH 21.10.1930 2 Ob 954/30 SZ 12/269 ... mehr lesen...