RS OGH 2014/2/17 2Ob156/00f, 4Ob236/13d (4Ob237/13a, 4Ob238/13y)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2000
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Norm

EO §331 A
AußStrG §9 E5
ABGB §822
HfD JGS 968/1846
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ABGB § 822 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß Paragraph 331, EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113646

Im RIS seit

08.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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