RS OGH 1949/10/26 1Ob493/49

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Veröffentlicht am 26.10.1949
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Rechtssatz

Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, da� seine Kosten aus dem Nachla� bestritten werden, auch nicht vorschu�weise auf Rechnung der späteren Erbteilung.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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