Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Die Geltendmachung der im § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB normierten Rechte setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft angetreten hat.Die Geltendmachung der im Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB normierten Rechte setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft angetreten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005556Dokumentnummer
JJR_19830609_OGH0002_0060OB00679_8300000_001