Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des § 21 GBG als auch jene des § 379 Abs 4 EO unanwendbar. Die Zitierung des § 822 ABGB in § 24 GBG ist nunmehr auf § 75 der III. Teilnovelle zu beziehen.Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des Paragraph 21, GBG als auch jene des Paragraph 379, Absatz 4, EO unanwendbar. Die Zitierung des Paragraph 822, ABGB in Paragraph 24, GBG ist nunmehr auf Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005544Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0030OB00687_5100000_001