RS OGH 1980/10/15 6Ob732/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1980
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Norm

ABGB §822
3.ABGBTeilNov §73
3.ABGBTeilNov §74
3.ABGBTeilNov §75

Rechtssatz

Als "Gläubiger des Erben" im Sinne des § 822 ABGB in der Fassung des § 73 3.Teilnov ABGB sowie der § 74 und 75 3.Teilnov ABGB sind nach dem Zuschnitt der Bestimmungen auf die Schwebezeit der Abhandlungspflege die Gläubiger des Erblassers und die Erbfallgläubiger, die ihre Forderungen vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlaß zu verfolgen in der Lage sind, nicht zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029926

Dokumentnummer

JJR_19801015_OGH0002_0060OB00732_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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