Norm: ABGB §811
Rechtssatz: Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft. Entscheidungstexte 2 Ob 23/21b Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 23/21b Schlagworte Gläubiger; Nachlass; ... mehr lesen...
Norm: ABGB §811AußStrG §154
Rechtssatz: Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassensch... mehr lesen...
Norm: ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013ABGB §810ABGB §811
Rechtssatz: Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ? auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ? Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Erblasserin wurde „armutshalber abgetan“ (§ 72 Abs 1 AußStrG 1854). Erbserklärungen wurden nicht abgegeben. Das Erstgericht wies einen Antrag des Verlassenschaftskurators, ihn zur Unterfertigung einer Aufsandungserklärung über eine im grundbücherlichen Eigentum der Erblasserin stehenden Liegenschaftshälfte für die Verlassenschaft zu ermächtigen ab, weil dieser nicht zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung geeignet ... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdeten Parteien behaupten, der Antragsgegner sei von ihrer Mutter als Wahlkind angenommen worden. Mit Schenkungsvertrag vom 8. April 2004 habe ihre Mutter ihm die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften übergeben. Ihre Mutter sei am 19./20. März 2009 vom Antragsgegner ermordet worden. Als leibliche Kinder und Erben hätten sie ein Recht, die Schenkung wegen groben Undanks des Antragsgegners gegenüber seiner Adoptivmutter zu widerrufen. Es bestehe die Gefahr,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 8. Jänner 2008 die Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Dr. Edith S***** den erblichen Kindern Brigitte K*****, Dagmar W*****-W***** und Univ.-Prof. Dr. Peter S*****, dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber, die mit der Rechtswohltat des Inventars die bedingten Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben haben, nach Maßgabe des Erbteilungsübereinkommens vom 19. Oktober 2007 zu je ein... mehr lesen...
Begründung: Am 28. 1. 2008 erging zu 2 A 305/06k-19 des Bezirksgerichts Floridsdorf in der Verlassenschaftssache nach Emma K***** ein Einantwortungsbeschluss, womit aufgrund des Gesetzes und über erfolgte Erbsentschlagung der erblasserischen Tochter Christa H***** den Enkeln der Erblasserin Christian H*****, Friedrich H***** und Alexander H***** die Verlassenschaft zu je einem Drittel eingeantwortet wurde. Die Erblasserin war Eigentümerin von 9/32 Anteilen der Liegenschaft EZ 635 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AABGB §810ABGB §811
Rechtssatz: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 231/02b Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §811AußStrG §9 E5AußStrG §73
Rechtssatz: Da in einem Abhandlungsverfahren nach § 73 AußStrG ohne Antrag der "Erben bzw des Verlassenschaftskurators" keine förmliche Gläubigerkonvokation gemäß § 133 AußStrG stattfindet, ist für die Nachlassgläubiger der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (gemäß § 73 AußStrG) die Zäsur für die Anmeldung ihrer Forderungen und damit für ihre Beteiligtenstellung. Entscheidungs... mehr lesen...