RS OGH 2002/6/26 3Ob126/02d, 2Ob70/15f

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Norm

ABGB §811
AußStrG §9 E5
AußStrG §73

Rechtssatz

Da in einem Abhandlungsverfahren nach § 73 AußStrG ohne Antrag der "Erben bzw des Verlassenschaftskurators" keine förmliche Gläubigerkonvokation gemäß § 133 AußStrG stattfindet, ist für die Nachlassgläubiger der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (gemäß § 73 AußStrG) die Zäsur für die Anmeldung ihrer Forderungen und damit für ihre Beteiligtenstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116631

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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