Norm
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013Rechtssatz
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ? auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ? Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ? auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ? Regelung des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB einschlägig, sondern vielmehr Paragraph 167, Absatz 3, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VerlassenschaftskuratorEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129074Im RIS seit
23.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025