Norm
ABGB §811Rechtssatz
Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gläubiger; Nachlass; Verlassenschaft; AnspruchsbescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133697Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021