RS OGH 2018/1/30 2Ob12/18f

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

ABGB §811
AußStrG §154
  1. AußStrG § 154 heute
  2. AußStrG § 154 gültig ab 23.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019
  3. AußStrG § 154 gültig von 01.07.2018 bis 22.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. AußStrG § 154 gültig von 17.08.2015 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  5. AußStrG § 154 gültig von 01.08.2010 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  6. AußStrG § 154 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  7. AußStrG § 154 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (Paragraph 154, AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die - nicht bescheinigte - Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131964

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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