Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. K***** P*****, vertreten durch Mag. Christian August Hacker, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C***** P*****, vertreten durch Imre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Nebenintervenient und der Beklagte sind die Söhne des Klägers und dessen Ehegattin, die am 28. 1. 2002 verstorben ist. Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe, der Nebenintervenient wurde ohne Angabe von Gründen enterbt, der Beklagte auf den Pflichtteil beschränkt, wobei ihm (und anderen Personen) Vermächtnisse ausgesetzt wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. 2. 2002 wurde der Beklagte gemäß (damals) § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zum Sachwalte... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §137, ABGB §143ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Entscheidungstexte 1 Ob 46/01y Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y 6 Ob 29/09x Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §137, ABGB §143ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Entscheidungstexte 1 Ob 46/01y Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y 6 Ob 29/09x Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4ABGB §772
Rechtssatz: a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4ABGB §772
Rechtssatz: a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w 6 Ob 204/97m Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m V... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w 6 Ob 204/97m Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m V... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769ZPO §502 Abs1 I2ZPO §502 Abs1 III5ZPO §508a
Rechtssatz: Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769ZPO §502 Abs1 I2ZPO §502 Abs1 III5ZPO §508a
Rechtssatz: Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Das Verhalten muß dem Pflichtteilsberechtigten vorwerfbar sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2222/96p Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105646 Dokumentnummer JJR_19960726_OGH0002_0010OB02222_96P0000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Das Verhalten muß dem Pflichtteilsberechtigten vorwerfbar sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2222/96p Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105646 Dokumentnummer JJR_19960726_OGH0002_0010OB02222_96P0000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §540 Fall2ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist, ist der Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 2.Fall ABGB jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen. Entscheidungstexte 7 Ob 505/95 Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 505/95 ... mehr lesen...