Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. K***** P*****, vertreten durch Mag. Christian August Hacker, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C***** P*****, vertreten durch Imre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Nebenintervenient und der Beklagte sind die Söhne des Klägers und dessen Ehegattin, die am 28. 1. 2002 verstorben ist. Der Kläger ist testamentarischer Alleinerbe, der Nebenintervenient wurde ohne Angabe von Gründen enterbt, der Beklagte auf den Pflichtteil beschränkt, wobei ihm (und anderen Personen) Vermächtnisse ausgesetzt wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. 2. 2002 wurde der Beklagte gemäß (damals) § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zum Sachwalte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die gemeinsame eheliche Tochter des 1917 geborenen Beklagten und der 1913 geborenen Friederike K*****; letztere verstarb am 14. 1. 2002. Zum Todeszeitpunkt waren die Erblasserin und der Beklagte bereits etwa 60 Jahre verheiratet gewesen. Sie waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** samt dem darauf errichteten Hotel „V*****", wo sie auch bis zum Hirnschlag der Erblasserin am 23. 3. 2001 gemeinsam gewohnt hatten; der Bekla... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Manfred L*****, Rechtsanwalt,*****, gegen die beklagte Partei Dr. Werner L*****, emerit. Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Andreas Bleier, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 93.390 sA un... mehr lesen...
Begründung: Gesetzliche Erben der am 6. Jänner 1990 verstorbenen Erblasserin, die keine Kinder hatte und deren Ehegatte und Eltern vorverstorben sind, sind nicht bekannt. Die beiden nunmehrigen Revisionsrekurswerber gaben im Verlassverfahren widerstreitende unbedingte Erbserklärungen zum gesamten Nachlass ab, die wie folgt zu Gericht angenommen wurden: Die der 1. Revisionsrekurswerberin (unter Berufung auf eine mit 18. März 1990 datierte "Gedächtnisniederschrift" über eine mündlic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor (§ 508a ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 501 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfra... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §137, ABGB §143ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Entscheidungstexte 1 Ob 46/01y Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y 6 Ob 29/09x Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind die leiblichen Töchter des am 14. November 1997 verstorbenen Erblassers. Miteigentümer einer Liegenschaft (mit einem darauf vom Erblasser errichteten und eingerichteten Wochenendhaus) waren ursprünglich die Streitteile zu je 3/16 und ihr Vater (in der Folge Erblasser) zu 10/16. In seinem Testament vom 14. September 1995 berief der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin, setzte die Klägerin auf den Pflichtteil und führte dazu aus, die Erbseinsetzung... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §137, ABGB §143ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Entscheidungstexte 1 Ob 46/01y Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y 6 Ob 29/09x Entscheidungstext OGH 02... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin hinterließ das Testament vom 2. 3. 1982, in dem ihre Nachbarn - die beiden Revisionsrekurswerberinnen und Alois S***** - zu je einem Drittel als Erben ihres Nachlasses eingesetzt wurden. Ferner enthält das Testament die Anordnung, dass die Schwester der Erblasserin aus dem Nachlass nichts bekommen solle. Alois S***** ist bereits im Jahre 1998 - und damit vor der Erblasserin - verstorben. Die Schwester der Erblasserin ist am 14. 11. 1999 - und dami... mehr lesen...
Begründung: Die Erlasserin, für die seit 6. April 1995 ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt war, hinterließ ein fremdhändiges Testamt vom 5. April 1991 in gesetzmäßiger Form und setzte darin ihre Enkelkinder Karoline, geboren am 8. April 1972, und Barbara, geboren am 5. November 1973, je zur Hälfte als Erben ihres gesamten Nachlasses ein. Ihren Sohn Jens, geboren am 14. April 1940, den Vater der Testamentserben, enterbte sie, „weil er seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2379/96t ausgeführt, daß die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand der §§ 768 Z 2, 769 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO und daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber den Vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4ABGB §772
Rechtssatz: a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4ABGB §772
Rechtssatz: a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rü... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w 6 Ob 204/97m Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der uneheliche Sohn des am 3.7.1992 verstorbenen Herbert T*****. In einem von diesem am 14.5.1991 errichteten Testament wurden die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt und die beiden ehelichen Töchter auf den Pflichtteil verwiesen; der Kläger wurde mit Stillschweigen übergangen. Unter Zugrundelegung eines Reinnachlasses von S 3,111.081,25 erhielten die Töchter des Verstorbenen von der Beklagten einen Pflichtteil von je S 777.700,--. Der Kläger be... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Gerade bei einer gewiß schändlichen Lebensart genügt es auch nicht, daß der Enterbte sie kurz vor dem Tod des Erblassers aufgibt, um seinen Pflichtteil zu retten. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z4
Rechtssatz: Was gegen die öffentliche Sittlichkeit verstößt, hängt von der Zeitanschauung, aber auch von der des gesellschaftlichen Lebenskreises des Erblassers ab. Entscheidungstexte 1 Ob 95/97w Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 95/97w 6 Ob 204/97m Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 204/97m V... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769ZPO §502 Abs1 I2ZPO §502 Abs1 III5ZPO §508a
Rechtssatz: Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769ZPO §502 Abs1 I2ZPO §502 Abs1 III5ZPO §508a
Rechtssatz: Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2ABGB §769
Rechtssatz: Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Das Verhalten muß dem Pflichtteilsberechtigten vorwerfbar sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2222/96p Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105646 Dokumentnummer JJR_19960726_OGH0002_0010OB02222_96P0000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Das Verhalten muß dem Pflichtteilsberechtigten vorwerfbar sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2222/96p Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105646 Dokumentnummer JJR_19960726_OGH0002_0010OB02222_96P0000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §540 Fall2ABGB §768 Z2
Rechtssatz: Soweit nicht ohnehin von einer weitgehenden Identität dieser Tatbestände auszugehen ist, ist der Erbunwürdigkeitstatbestand des § 540 2.Fall ABGB jedenfalls noch enger (gröbliche Vernachlässigung), keinesfalls aber weiter als jener des § 768 Z 2 ABGB zu sehen. Entscheidungstexte 7 Ob 505/95 Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 505/95 ... mehr lesen...