RS OGH 2014/6/26 6Ob204/97m, 6Ob82/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

ABGB §768 Z4
ABGB §772
  1. ABGB § 768 heute
  2. ABGB § 768 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 768 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des § 768 Z 4 ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.a) Bei der Beurteilung des Enterbungsgrundes des Paragraph 768, Ziffer 4, ABGB muß einerseits auf die Zeitanschauung, somit auf die - sich auch wandelnden - allgemeinen Wertevorstellungen einer Gesellschaft, andererseits auf die Anschauungen und den gesellschaftlichen Lebenskreis des Erblassers - muß doch die Lebensart geeignet sein, das Ansehen der Familie in der Öffentlichkeit herabzusetzen - und schließlich darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Fortgesetzte strafbare, nicht unbedeutende Eigentumsdelikte, die zu verbüßten Haftstrafen führten, sind geeignet, in der Öffentlichkeit Anstoß zu erregen und das Ansehen der Erblasserin herabzusetzen.

b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach § 772 ABGB aufgehoben werden.b) Die einmal ausgesprochene (rechtmäßige) Enterbung kann nur durch einen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf nach Paragraph 772, ABGB aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108736

Im RIS seit

28.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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