Norm
ABGB §768 Z2Rechtssatz
Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB.Ob ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 769, - 2.Halbsatz - ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025