Norm
ABGB §768 Z2Rechtssatz
Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106223Dokumentnummer
JJR_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_003