RS OGH 1996/10/22 10Ob2379/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Norm

ABGB §768 Z2
ABGB §769

Rechtssatz

Der Enterbungsgrund nach § 769 2. Halbsatz ABGB muß, soll er einen Sinn haben, jedenfalls weiter gehen als der allgemeine nach § 768 Z 2 ABGB: Der Erblasser muß sich also weder in einem Notstand befunden haben noch hilflos gewesen sein; die Verletzung der Beistandspflicht muß aber auch nicht so weit gegangen sein, daß sie einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG abgibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106223

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_0100OB02379_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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