Norm
ABGB §768 Z4Rechtssatz
Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107847Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00095_97W0000_002