RS OGH 1997/4/29 1Ob95/97w, 6Ob204/97m

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

ABGB §768 Z4

Rechtssatz

Ein strafbares Verhalten verstößt jedenfalls gegen die öffentliche Sittlichkeit, insbesondere wenn eine Fülle von - nicht unbedeutenden - Straftaten verübt wurde und dies zu langjährigen, tatsächlich verbüßten Haftstrafen führte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107847

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00095_97W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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