Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der EZ 3594 und Baurechtseigentümerin der EZ 5933 jeweils GB ***** und errichtete auf diesen Liegenschaften eine Wohnhausanlage, die eine architektonische Einheit darstellt. Unter Vorlage des (mit ihr selbst abgeschlossenen) Vertrags vom 2. 2. 2010 beantragte sie die Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der in ihrem Eigentum bzw Baurechtseigentum stehenden Liegenschaften, wobei die jeweils andere Liegenschaft belastet sein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH, die wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen GmbH war. Muttergesellschaft ist eine Bank AG. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei erwarb zwei Liegenschaften mit den Adressen J***** 41 und 43 im Zuge der kridamäßigen Verwertung durch einen Masseverwalter. In der Folge verkaufte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei diese Liegenschaften an die beide... mehr lesen...
Begründung: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten alle drei Antragsteller die Teilung des Grundstücks 783/1 (*****see Parzelle) in dieses und die Trennstücke 1 und 2 im Kreis sowie die lastenfreie Abschreibung der Trennstücke 1 im Kreis und 2 im Kreis von der Liegenschaft EZ 499 GB ***** und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 69 GB ***** sowie deren Einbeziehung in das Grundstück Nr 365/7 GB *****. Die EZ 499 GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr ... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 24. 1./29. 1. 2008 kauften die Antragsteller die 42/1060-stel Anteile B-LNR 14 der EZ ***** GB *****, mit welchen das Wohnungseigentum an W 5 untrennbar verbunden ist. Die Käufer und Antragsteller erwarben den Kaufgegenstand unter gleichzeitiger
Begründung: des gemeinsamen Wohnungseigentums der Partner. Punkt 8. des Kaufvertrags hat folgenden Inhalt: „8. Wohnrecht Die Käufer räumen sich hiermit wechselseitig das höchstpersönliche Recht ein, die vert... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §483ABGB §484
Rechtssatz: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar. ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke, wobei unmittelbar an der Grundstücksgrenze vor weit mehr als 30 Jahren ein Wirtschaftsgebäude errichtet wurde, dessen überstehendes Dach geringfügig in den Luftraum über dem Grundstück des Klägers ragt. Am Dach dieses Wirtschaftsgebäudes waren nie irgendwelche Schneerückhalteeinrichtungen wie Schneerechen oder dergleichen angebracht, sodass seit Bestehen des Gebäudes im Winter, wenn Dachlawinen abgehen,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist sowohl Eigentümerin der EZ 900, die unter anderem aus den Grundstücken 1872/1 und 1872/2 besteht, als auch der EZ 1015, die unter anderem aus dem Grundstück 1929 besteht, beide GB *****. Auf der EZ 900 ist zu C-LNR 14a ein Bestandrecht zugunsten M***** Gesellschaft mbH aufgrund des Bestandvertrages vom 26. 9. 2002 folgendermaßen einverleibt: „Bestandrecht bis 2042-09-26 gemäß Pkt 2 4 Bestandvertrag 2002-09-26 für M***** Gesellschaft mbH" Dem in ... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §474ABGB §480ABGB §482ABGB §526GBG §9
Rechtssatz: Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 118/07z Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z Veröff: SZ 2007/113 5 Ob 157/08m Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 514 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 97/25 sowie der Liegenschaft EZ 31 GB ***** bestehend (ua) aus den GST-NR 96/2 und .34/2. Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde vom 23. 1. 2007 ob der EZ 514 GB ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts gemäß Punkt IV. der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde über Grundstück 97/25 für die Grundstücke ... mehr lesen...
Begründung: Bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs der Antragsteller gehörten zur Liegenschaft EZ 160 GB ***** die Grundstücke 28/2, 28/3, 28/8 und .79. Sub C-LNR 1a war zu TZ 155/1906 die „Dienstbarkeit der Brunnenbenützung gem Pkt 5 Kaufvertrag 1906-06-11 hins Gst 28/2 für EZ 87" einverleibt. Die Revisionsrekurswerberin ist die Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft EZ 87 GB *****. Das Erstgericht bewilligt ua folgenden Eintragungen: I. Ob der EZ 160 GB *****: römisch eins. Ob d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten in der EZ 1507 GB ***** die Einverleibung der „Dienstbarkeit der Abstandsnachsicht" im Sinne und Umfange Punkt Achtens 1. und 2. des Kaufvertrages vom 2. 11. 2006. Punkt Achtens 2. des Kaufvertrages vom 2. 11. 2006 lautet: „ACHTENS: .... 2. Abstandsnachsicht: Die Eigentümer des GstNr. 3274/5 sind berechtigt bei einer Verbauung des GstNr. 3274/5 näher als durch die Bauordnung ohne Gewährung von Bauabstandsnachsicht erlaubt an die Grenze zu GstN... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten ob den Liegenschaften EZ 279 ([nunmehr] bestehend aus dem GST-NR 564/21) und der neu eröffneten EZ 332 (bestehend aus dem GST-NR 564/18) je GB ***** (ua) jeweils die wechselseitige Einverleibung der „Dienstbarkeit der Bauabstandsnachsicht" im Sinne und Umfange Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 13. 6. 2006 entlang der gemeinsamen Grenze zwischen GST-NR 564/18 und GST-NR 564/21. Die Antragsteller begehrten ob den Liegenschaften EZ 279 ([nu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Siegfried N*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechts... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück 1140/1. Diese Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ 163 desselben Grundbuchs belastet. Die diesbezügliche Grundbuchseintragung (C-LNR 1 a) lautet: "1886/1995 Dienstbarkeit Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht am Gst 1140/1 für EZ 163". Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 GB ***** ist (jedenfalls seit einem vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §482ABGB §483
Rechtssatz: Entscheidet sich der Grundeigentümer zur Übernahme des vom Servitutsberechtigten beim Tunnelbau gewonnenen Materials, so hat er die für dessen Aufbereitung und Lagerung (Zwischendeponie und Enddeponie) notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Der Grundeigentümer hat in angemessener, den Baufortschritt nicht unnötig verzögernder Frist bekannt zu geben, ob er das vom Servitutsberechtigten g... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 12. Dezember 1986 räumte der Landeshauptmann für Kärnten der Beklagten zum Zwecke des Ausbaus der Südautobahn auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, der dauernden Erhaltung und des dauernden Betriebs eines Tunnels mit einer Nordröhre von 128 lfm und einer Südröhre von 120 lfm ein und setzte die Enteignungsentschädigung fest. In ihrem daraufhin fristgerecht beim zuständigen Bezirksgericht ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §483
Rechtssatz: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Recht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrags vom 18.März 1987 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch G*****, bestehend aus den Grundstücken 169/1 Wald, 162/2, 169/3, 170 bis 172 und 261 je landwirtschaftlich genutzt, 262/1 Garten, 262/2 unproduktiv, 263, 264, 265/2, 265/4, 266 und 267/2 je landwirtschaftlich genutzt, 17/1 Baufläche mit Wohnhaus und 17/2 Baufläche. Die beklagten Parteien sind Miteigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §530 A
Rechtssatz: Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §482
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden kann Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein. Dasselbe gilt von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Li... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §482ABGB §523 Ba
Rechtssatz: Aus der sich aus § 472 ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können. Entscheidungstexte 1 Ob 7/84 Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 7/84 1 Ob 36/95 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §847GBG §12 Abs2LiegTeilG §3
Rechtssatz: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensam... mehr lesen...
Die Kläger haben sich im Jahre 1969 anläßlich der Übergabe der Liegenschaft EZ 116 KG A an ihren Sohn Dieter ein Wohnungsrecht in dem damals gemeinsam mit dem Sohn bewohnten Haus G Nr. 42 mit teils alleiniger und teils gemeinsamer Benützung bestimmter Räume (§ 4a Abs. 1 lit. a und b des Übergabsvertrags) sowie die unentgeltliche Beistellung von Beleuchtung, Beheizung, elektrischer Energie und Nutz- und Trinkwasser für diese Wohnung (§ 4 Abs. 2) vorbehalten und wegen eines bereits anhä... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §847LiegTeilG §3
Rechtssatz: Ist das zu teilende Grundstück mit einer Fahrrechts - Servitut belastet, die sich räumlich nicht auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt, so können sich auch reallastähnliche Elemente einer solchen Dienstbarkeit (hier Wegerhaltung) nicht darauf beziehen, wenn es zu einer Abschreibung des Trennstückes kommt. Steht fest, daß sich diese Servitut einschließlich der Erhaltungsverpflichtung nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §530 A
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 482 ABGB beinhaltet nicht zwingendes Recht ( arg: "......... in der Regel .........." ). Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §482ABGB §492ABGB §914 IIIhEO §7 BdIIIAEO §7 BdIVEO §355 XVIIIZPO §226 IIB9
Rechtssatz: Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumt... mehr lesen...
Norm: ABGB §364bABGB §477 Z2ABGB §482
Rechtssatz: Verpflichtung des Eigentümers des dienstbaren Grundstückes zur Reinhaltung der Abflußlöcher in der von ihm auf dem gesamten Grundstück errichteten Stützmauer ( Dienstbarkeit mit reallastähnlichem Charakter; vgl auch 6 Ob 6/66 ). Entscheidungstexte 5 Ob 123/68 Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 123/68 SZ 41/74 ... mehr lesen...