RS OGH 2025/9/9 1Ob2419/96h; 1Ob79/10i; 1Ob157/22b; 1Ob56/23a; 8Ob52/23i; 1Ob59/25w

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Rechtssatz

Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • RS0107735">1 Ob 2419/96h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
  • RS0107735">1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. (T1); Beisatz: Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist. (T2)
  • RS0107735">1 Ob 157/22b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 157/22b
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden, Dabei ist beachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden. (T3)
    Beisatz: Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben. (T4)
  • RS0107735">1 Ob 56/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 56/23a
    nur T1
  • RS0107735">8 Ob 52/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 52/23i
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • RS0107735">1 Ob 59/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 59/25w
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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