RS OGH 2024/2/15 1Ob7/84; 1Ob36/95; 1Ob49/99h; 8Ob52/23i

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Rechtssatz

Aus der sich aus § 472 ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können.Aus der sich aus Paragraph 472, ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011544

Im RIS seit

02.05.1984

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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