Norm
ABGB §472Rechtssatz
Aus der sich aus § 472 ABGB ergebenden Duldungspflicht folgt, daß der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011544Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00007_8400000_001