RS OGH 1973/3/28 5Ob39/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1973
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Norm

ABGB §482
ABGB §492
ABGB §914 IIIh
EO §7 BdIIIA
EO §7 BdIV
EO §355 XVIII
ZPO §226 IIB9
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumte Wegschaffung der Fahrzeuge nach Beendigung der Ladetätigkeit zu sorgen, so enthält der Dienstbarkeitsvertrag auch Verpflichtungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft, die über das bloße Dulden der Benützung des Servitutsweges durch den Berechtigten hinausgehen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Vertragsergänzung iS des § 914 ABGB dahin, daß sich die Verpflichtung zur Wegschaffung der Fahrzeuge vom Servitutsweg auch auf den nicht bedachten Fall bezieht, daß dritte Personen ihre Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zur Liegenschaft abstellen und damit die Ausübung der Dienstbatkeit stören. Zur Formulierung des Klagebegehrens sowie zur Vollstreckbarkeit des Urteilsspruches im Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Unterlassung und Verhinderung einer Störung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer der mit der Dienstbatkeit belasteten Liegenschaft.Ist dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft nach dem Servitutsvertrag "zwecks Vermeidung der Behinderung der Dienstbarkeit" das Abstellen von Fahrzeugen aller Art .... mit Ausnahme der ungesäumten Be- und Entladung der Fahrzeuge und deren hierdurch bedingten Abstellung nicht gestattet und verpflichtete er sich ausdrücklich ua, für die ungesäumte Wegschaffung der Fahrzeuge nach Beendigung der Ladetätigkeit zu sorgen, so enthält der Dienstbarkeitsvertrag auch Verpflichtungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft, die über das bloße Dulden der Benützung des Servitutsweges durch den Berechtigten hinausgehen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Vertragsergänzung iS des Paragraph 914, ABGB dahin, daß sich die Verpflichtung zur Wegschaffung der Fahrzeuge vom Servitutsweg auch auf den nicht bedachten Fall bezieht, daß dritte Personen ihre Fahrzeuge auf der Zufahrtsstraße zur Liegenschaft abstellen und damit die Ausübung der Dienstbatkeit stören. Zur Formulierung des Klagebegehrens sowie zur Vollstreckbarkeit des Urteilsspruches im Verfahren zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten auf Unterlassung und Verhinderung einer Störung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer der mit der Dienstbatkeit belasteten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 39/73
    Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 39/73
    Veröff: NZ 1974,77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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