Norm
ABGB §482Rechtssatz
Die Vorschrift des § 482 ABGB beinhaltet nicht zwingendes Recht ( arg: "......... in der Regel .........." ). Wo der Eigentümer der belasteten Sache auch zu einer Leistung verpflichtet ist, enthält die Dienstbarkeit auch reallastartige Elemente, ohne dass deshalb der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019