Rechtssatz
Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar.Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des Paragraph 483, ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des Paragraph 482, ABGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123638Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009