RS OGH 2009/9/8 1Ob273/07i, 1Ob25/09x

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Rechtssatz

Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar.Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des Paragraph 483, ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des Paragraph 482, ABGB dar.

Entscheidungstexte

  • RS0123638">1 Ob 273/07i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 273/07i
  • RS0123638">1 Ob 25/09x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 25/09x
    Auch; nur: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (T1); Beisatz: Hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123638

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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