Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet. Entscheidungstexte 4 Ob 213/05k Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 213/05k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Der Löschungsanspruch ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname. Eine inhaltliche Änderung der Website kann die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch au... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 108/03s Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 108/03s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Wenn der Internetnutzer auf der Website des Beklagten Informationen erhält, deren Verbreitung auch im Interesse der Klägerin liegt, besteht hier kein Interessenkonflikt, sondern ein Interessengleichklang. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte durch die Verwendung des Ortsnamens als Domainnamen einen Vorteil erlange, der ihm nicht zukomme. Damit ist eine Verletzung schutzwürdiger Interes... mehr lesen...