RS OGH 2003/11/18 4Ob108/03s, 1Ob14/08b, 4Ob38/12k

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

ABGB §43 A

Rechtssatz

Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118277

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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