RS OGH 2003/12/16 4Ob231/03d, 4Ob258/03z, 17Ob13/07x, 17Ob29/08a, 4Ob197/10i, 4Ob45/16w, 4Ob19/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §43 C

Rechtssatz

Der Löschungsanspruch ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname. Eine inhaltliche Änderung der Website kann die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands durch Einwilligung des Beklagten in die Löschung der Domain eingeräumt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 231/03d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 231/03d
  • 4 Ob 258/03z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 258/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. (T1)
    Beisatz: Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne. (T2)
  • 17 Ob 13/07x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
    Vgl aber; Beisatz: Ein Löschungsanspruch wegen § 10 MSchG kann nur bestehen, wenn schon das Halten des Domain Namens für sich gesehen Rechte des Klägers verletzt. (T3)
    Veröff: SZ 2007/152
  • 17 Ob 29/08a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 29/08a
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 4 Ob 197/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Verbot der Domain?Nutzung kann nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Unterlassungspflicht. (T4)
  • 4 Ob 45/16w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 45/16w
    Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T5)
    Beisatz: Die Übertragung, hilfsweise die Löschung einer Domain ist im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen. (T6)
    Beisatz: „Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T7)
    Veröff: SZ 2016/138
  • 4 Ob 19/21d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 19/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118366

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten