Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 116, zu der das Grundstück 182/3 gehört. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der davon östlich gelegenen Liegenschaft EZ 252, die unter anderem aus dem Grundstück 1569 besteht. Östlich von diesem Grundstück verläuft eine Landesstraße. Im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 1569 und 182/3 verläuft der L*****bach, dessen linksseitiges Bachufer in der Natur im Wesentlichen die Grundstücksgrenze bildet. Dieser... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1 ABGB §413 WRG §39 Abs1WRG §39 Abs3 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17. 4. 2003 baute der Beklagte auf seinem oberhalb des Hauses der Kläger liegenden Feld Mais an, und zwar teilweise quer zum Hang, teilweise in Falllinie. Der vermehrte Anbau von Kulturpflanzen mit später Bodendeckung, so vor allem von Mais, bewirkt eine starke Zunahme der Erosion. Die Erosion verdoppelt sich ungefähr, wenn der Mais in Falllinie statt quer zum Hang angebaut wird. Nach einem Starkregen, wie er statistisch alle fünf bis zehn Jahre vorkommt, f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z***** See (auch I*****see), in der Folge kurz "See", befindet. Dieser See ist ein Privatgewässer gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG (SZ 60/216). Die Beklagten sind allesamt Mit- bzw Alleineigentümer unmittelbar an das Seegrundstück angrenzender Liegenschaften. Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z*... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1 ABGB §413 WRG §39 ABGB § 364 heute ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eine Liegenschaft mit Haus, in dessen Erdgeschoß und Keller das von der klagenden Partei gemietete Geschäftslokal Nr.1 samt Nebenräumen liegt, grenzt unmittelbar an die Liegenschaft des Beklagten. Die Bestandrechte der klagenden Partei sind verbüchert. Im Sommer oder Herbst 1990 ließ eine offene Handelsgesellschaft auf der Liegenschaft des Beklagten einen Gebrauchtwagenabstellplatz anlegen, dazu das Gelände zur Landesstraße hin bis zu 60 cm hoch aufschütten un... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu welcher unter anderen das Grundstück Nr. 297 gehört. Der Kläger betreibt darauf ein gewerbliches Strandbad, dessen Liegewiese sich in der Natur bis zum durch eine Steinmauer gebildeten Ufer des O***** Sees erstreckt. Die Katastergrenze des Grundstückes Nr. 297 verläuft jedoch tatsächlich nicht ident mit dieser Uferlinie, sondern liegt nördlich davon. Die zwischen Katastergrenze und Uferlinie befindliche annähernd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zuge der Neuerrichtung der Murtal-Schnellstraße S 36, Abschnitt Preg-Knittelfeld, waren eine Verlegung des Murbettes und verschiedene Änderungen am Murufer zwischen Flußkilometer 206 bis 208 notwendig. Fischereiberechtigt in der Mur von Raßnitz bei Knittelfeld bis Preg sind Dipl.Ing. Robert und Ursula H***. Ihr Vertreter gab in dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingeleiteten Verwaltungsverfahren am 12. und 13. Oktober 1982 folgende Erklärung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §3WRG §5WRG §9WRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wasse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 KG Laimbach, der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 181 dieser Katastralgemeinde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.5.1974, Wa-203-1973, wurde dem Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer Fischteichanlage bewilligt; es wurde ausgesprochen, daß das Maß der Wasserbenutzung sich aus dem vorgesehenen Zuleitungsrohr mit einem Durchmesser von 100 mm bei einem angenommenen G... mehr lesen...
Norm: ABGB §323 ABGB §413 WRG §29 ABGB § 323 heute ABGB § 323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Unter der "Anlage" von Werken ist nicht nur deren Errichtung, sondern auch deren Entfernung zu verstehen, wenn dadurch bestimmte Rechte verletzt werden.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die beklagte Partei, eine Stadtgemeinde, führte seit etwa 1960 als Regulierungsunternehmerin im Oberlauf des F-Baches Regulierungsarbeiten durch, die durch mehrere Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wasserrechtlich genehmigt wurden. Der Kläger ist Eigentümer einer Reihe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Ufergrundstücken im Unterlauf dieses Gewässers, das bisher nicht reguliert wurde. Dort traten in den letzten Jahren als Folge von Überschwemmungen Schäden auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §364a ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 364a heute ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa ... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Dem Eigentümer eines Ufergrundstückes kann auch das Recht zustehen, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn er vorübergehend die Pflege seiner Ufer vernachlässigte. Auch wenn der Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Das Abwehrrecht des Eigentümers einer Liegenschaft gegen die natürlichen Abflußverhältnisse ist vor allem auf die laufende Pflege des Gewässers und die Befestigung seiner Ufer zum Zwecke der Verhinder... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26: WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Es ist unzulässig, bisher wertloses oder minderwertiges Moorland oder Überschwemmungsgebiet zu sanieren und die bisher sich aus der Lage in der Natur ergeben habenden Nachteile nun ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Der Gesetzgeber will nur den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muß. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundene... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §26WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Es sind Änderungen der natürlichen Abflußverhältnisse verboten, die sich zum Nachteil des Unterliegers auswirken; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Richtung des Wasserlaufes oder se... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 WRG §39WRG §41 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 413 ABGB, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gengen das Ausreißen des Flusses zu befestigen ist durch die Wasserrechtsgesetzgebung nicht außer Kraft gesetzt w... mehr lesen...
Norm: ABGB §413 ABGB §1311 IIaWRG §39 ABGB § 413 heute ABGB § 413 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812 Rech... mehr lesen...
Norm: ABGB §407 ABGB §408 ABGB §409 ABGB §410 ABGB §411 ABGB §412 ABGB §413 ABGB § 407 heute ABGB § 407 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 408 heute ABGB § 408 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...