RS OGH 1980/1/30 1Ob31/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

ABGB §413
WRG §26
WRG §39
WRG §41

Rechtssatz

Jede Schutz- und Regulierungsmaßnahme, die jedoch über eine zulässige Abwehr des Eigentümers eines Ufergrundstückes hinausgeht und in den von Natur aus bestehen Lauf des Gewässers ( etwa durch Begradigung, Vertiefung oder Verbreiterung des Bettes oder Beeinflußung des Gefälles ) eingreift, bildet eine Änderung des natürlichen Wasserablaufes und ist daher nur mit wasserrechtsbehördlicher Bewilligung ( die nur unter Beachtung der Rechte Dritter erteilt werden darf ) zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011051

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00031_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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