Begründung: Michaela und Franziska entstammen der Ehe der Janja und des Duro D*****, die im Jahr 2003 einvernehmlich geschieden wurde. Die alleinige Obsorge über die beiden Minderjährigen kommt seither der Mutter zu, während einer der beiden mittlerweile erwachsenen Söhne beim Vater lebt. Seitens des Stadtjugendamts als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger wurde Ende 2004 bei der Mutter eine therapeutisch ambulante Familienbetreuung (TAF) installiert. In den Jahren bis 2009 b... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 Abs1ABGB §1042 C3JWG §33sbg JWO 1992 §45WrJWG §39B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 1/05h Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §215 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176aABGB §176 CABGB §215 Abs1 Satz2ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung ei... mehr lesen...
Begründung: Der am 24. November 1986 uneheliche geborene, von seiner Mutter betreute mj. David S***** wurde am 8. Mai 1991 von seinem Vater mit der
Begründung: an dessen Wohnsitz verbracht, die Mutter habe sich nach Alkohol- und Tablettenkonsum völlig apathisch verhalten, sodaß er ihr die weitere Betreuung nicht habe überlassen können. Dieser Vorwurf wurde von der Mutter bestritten. In der Folge stellte jeder Elternteil den Antrag, das Recht der Obsorge für das Kind an ihn zu übertra... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 Abs1
Rechtssatz: Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, we... mehr lesen...
Begründung: Christian G***** wurde ***** außer der Ehe von Claudia G***** geboren. Klagen des durch seinen Amtsvormund - ***** - vertretenen Kindes gegen Helmut F***** und Peter D***** auf Feststellung der Vaterschaft wurden abgewiesen. Claudia G***** behauptet, in der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann als Helmut F***** geschlechtlich verkehrt zu haben. Mit Schriftsatz vom 7.5.1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter des Kindes (§ 212 Abs 2 ABGB, Art VI §... mehr lesen...
Norm: ABGB §213ABGB §215 Abs1
Rechtssatz: Weder aus § 213 ABGB noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich ein Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, die Bestellung einer dritten Person zum Sachwalter zu beantragen, auch nicht aus § 215 Abs 1 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 599/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 599/91 Veröff: EvBl 1992/98 S 444 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 FABGB §176 BABGB §176 CABGB §177 BABGB §215 Abs1 Satz2ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 Abs1 BABGB §176 CABGB §177 BABGB §215 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frag... mehr lesen...