Begründung: Michaela und Franziska entstammen der Ehe der Janja und des Duro D*****, die im Jahr 2003 einvernehmlich geschieden wurde. Die alleinige Obsorge über die beiden Minderjährigen kommt seither der Mutter zu, während einer der beiden mittlerweile erwachsenen Söhne beim Vater lebt. Seitens des Stadtjugendamts als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger wurde Ende 2004 bei der Mutter eine therapeutisch ambulante Familienbetreuung (TAF) installiert. In den Jahren bis 2009 b... mehr lesen...
Begründung: Im Juni 2006 zogen der (damals) fast 8-jährige Lukas und der 6-jährige Mathias gemeinsam mit ihrer Mutter aus der Ehewohnung (einem Haus mit Garten) in die in einer anderen Ortschaft gelegene Wohnung des nunmehrigen Lebensgefährten der Mutter. Nach der am 18. 1. 2007 erfolgten Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieben die Kinder in der Obsorge der Mutter. Aufgrund der Weigerung der Mutter konnten die Besuchskontakte zum Vater ab Oktober 2006 nur mehr im Rahmen des „Bes... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Dem Vater Michael G***** wurde der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 11. 2007, womit ihm die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter freigestellt wurde, am 4. 12. 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Der Vater erstattete eine am 19. 12. 2007 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung. Die vierzehntägige Frist (§ 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG) zur Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt gemäß § 68 Abs 3 Z 3 AußStrG bei einem auß... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2001 bis November 2005 in folgender Höhe: Lawrence: 11.160 EUR Christa: 13.460 EUR Penny: 14.790 EUR Weiters trug es dem Vater auf, dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger die Kosten der vollen Erziehung der drei Kinder für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 in folgender Höhe zu ersetzen: Lawrence: 4.050 EUR Christa: 4.950 E... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 12. 1989 geborene Minderjährige wurde am 10. 4. 2005 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers in einem Grazer Heim untergebracht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. 5. 2005 übertrug das Erstgericht deren Pflege und Erziehung „vorläufig" dem Jugendwohlfahrtsträger „bis zur endgültigen Entscheidung" über dessen Antrag auf Übertragung der Obsorge. Seit 24. 5. 2005 wird die Minderjährige im Rahmen einer vollen Erziehung in einem niederös... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael B*****, geboren am 13. März 1995, wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, g... mehr lesen...
Begründung: Mit Scheidungsvergleich vom 17. 12. 2001 wurde der Mutter die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder übertragen und dies auch pflegschaftsbehördlich genehmigt. Am 23. 1. 2003 veranlasste der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum, wovon die Mutter nachträglich informiert wurde. Am 28. 1. 2003 beantragte er unter Berufung auf § 215 Abs 1 ABGB die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung. Er modifizi... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 Abs1ABGB §1042 C3JWG §33sbg JWO 1992 §45WrJWG §39B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 1/05h Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 O... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsmittelwerber sind die Eltern der am 26. 4. 1993 und am 9. 12. 1994 geborenen Kinder. Am 22. 9. 2003 wurden die Kinder den Eltern abgenommen und im Krisenzentrum untergebracht. Das Verfahren über die vom Jugendwohlfahrtsträger beantragte Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung ist noch beim Erstgericht anhängig. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte als Vertreter des Landes Wien, die Eltern zum Ersatz der monatlichen Kosten der vollen Erzie... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen leidet die Mutter an einer fortbestehenden Alkoholkrankheit, welche einer Behandlung bedürfte. Einer solchen entzieht sich jedoch die diesbezüglich nicht einsichtsfähige Mutter. Sie ist aufgrund ihrer Alkoholbeeinträchtigung nicht in der Lage, in verantwortungsvoller Weise für das Kind zu sorgen. Das Kind weist einen leichten Entwicklungsrückstand auf, welcher insbesondere auf ein Alkoholembryopathiesyndrom zurückzuführen ist, welches seine Urs... mehr lesen...
Begründung: Anlässlich der Ehescheidung der Eltern haben diese am 27. 7. 1999 gemäß § 55a Abs 2 EheG die Vereinbarung geschlossen, dass hinsichtlich der drei Kinder in Hinkunft der Kindesmutter die Pflege und Erziehung allein zustehe. Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss vom 2. 11. 1999 zu P 70/99z-5, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Etwas mehr als ein Jahr später stellte der Vater den Antrag auf Entzug des Sorgerechtes für alle drei mj Kinder und führte zur
Begründung: aus, die ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 7. Dezember 1993 wurde die im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe der Eltern gemäß § 55a EheG vereinbarte Übertragung der Obsorge für den ehelichen minderjährigen Angelo O***** an die Kindesmutter pflegschaftsbehördlich genehmigt und dieser lebte dann im Haushalt seiner Mutter. Mit Beschluss vom 7. Dezember 1993 wurde die im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe der Eltern gemäß Paragraph 55 a, EheG vereinbarte Übertragung der Obsorge für den e... mehr lesen...
Begründung: Die drei minderjährigen Geschwister entstammen der am 27.9.1996 einvernehmlich geschiedenen Ehe der Marianne und des Reinhard H*****. Die Obsorge für sie steht aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom selben Tag dem Vater zu, bei dem sie bis zum 20.6.1997 auch gelebt haben. Das Besuchsrecht der Mutter wurde bis dahin von den Eltern einvernehmlich geregelt. Die nicht ganz dreijährige Anna liebte es, jeden Abend vor dem Einschlafen gekitzelt zu werden. Der Vater und i... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem Minderjährigenschutzabkommen sind Schutzmaßnahmen nach dem Recht des Vertragsstaates zu treffen, in dem Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, wobei es gleichgültig ist, ob sie Angehörige eines Vertragsstaates sind oder nicht (EFSlg 75.880). Maßnahmen des Gerichts gemäß § 176 ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §215 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176aABGB §176 CABGB §215 Abs1 Satz2ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 Abs1
Rechtssatz: Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, we... mehr lesen...
Begründung: Der am 24. November 1986 uneheliche geborene, von seiner Mutter betreute mj. David S***** wurde am 8. Mai 1991 von seinem Vater mit der
Begründung: an dessen Wohnsitz verbracht, die Mutter habe sich nach Alkohol- und Tablettenkonsum völlig apathisch verhalten, sodaß er ihr die weitere Betreuung nicht habe überlassen können. Dieser Vorwurf wurde von der Mutter bestritten. In der Folge stellte jeder Elternteil den Antrag, das Recht der Obsorge für das Kind an ihn zu übertra... mehr lesen...
Norm: ABGB §213ABGB §215 Abs1
Rechtssatz: Weder aus § 213 ABGB noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich ein Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, die Bestellung einer dritten Person zum Sachwalter zu beantragen, auch nicht aus § 215 Abs 1 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 599/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 599/91 Veröff: EvBl 1992/98 S 444 ... mehr lesen...
Begründung: Christian G***** wurde ***** außer der Ehe von Claudia G***** geboren. Klagen des durch seinen Amtsvormund - ***** - vertretenen Kindes gegen Helmut F***** und Peter D***** auf Feststellung der Vaterschaft wurden abgewiesen. Claudia G***** behauptet, in der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann als Helmut F***** geschlechtlich verkehrt zu haben. Mit Schriftsatz vom 7.5.1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter des Kindes (§ 212 Abs 2 ABGB, Art VI §... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 FABGB §176 BABGB §176 CABGB §177 BABGB §215 Abs1 Satz2ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 Abs1 BABGB §176 CABGB §177 BABGB §215 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frag... mehr lesen...