Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus.Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025