RS OGH 2025/1/30 5Ob41/11g; 7Ob159/11z; 3Ob41/12v; 1Ob179/17f; 10Ob35/18x; 5Ob145/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
beobachten
merken

Norm

ABGB §176b
ABGB §176 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
  1. ABGB § 176b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 176b gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit Paragraph 176 b, ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • RS0127247">5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d. (T1)
  • RS0127247">7 Ob 159/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
    Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)
    Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3)
  • RS0127247">3 Ob 41/12v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
    Vgl auch
  • RS0127247">1 Ob 179/17f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
    nur: Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. (T4); Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T5)
  • RS0127247">10 Ob 35/18x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 35/18x
    Auch
  • RS0127247">5 Ob 145/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
    Beisatz: Auf dieser Rechtsgrundlage können einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen werden, wenn das Kindeswohl ein ganz bestimmtes Verhalten des Obsorgeberechtigten verlangt. (T6)

Schlagworte

Obsorge, Kindeswohl, Vereinnahmung, Maßnahme, Auftrag, Weisung, Gefährdung des Kindeswohls

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127247

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten