RS OGH 2011/10/12 5Ob41/11g, 7Ob159/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2011
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Norm

ABGB §176 C
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

§ 176 Abs 1 ABGB handelt von nötigen Verfügungen im Rahmen der Obsorgeausübung durch die Eltern und bildet keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils dahingehend, dass einem Obsorgeberechtigten aufgetragen wird, sich selbst einer psychologischen Beratung zu unterziehen.Paragraph 176, Absatz eins, ABGB handelt von nötigen Verfügungen im Rahmen der Obsorgeausübung durch die Eltern und bildet keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils dahingehend, dass einem Obsorgeberechtigten aufgetragen wird, sich selbst einer psychologischen Beratung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0127248">5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
  • RS0127248">7 Ob 159/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z

Schlagworte

Obsorge, Maßnahme, Auftrag, Weisung, psychologische Beratung, Persönlichkeitsrecht eines Elternteils

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127248

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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