Norm
ABGB §145bRechtssatz
1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach Paragraph 145 b, ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.
2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen § 145b ABGB, hat das Gericht nach § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen Paragraph 145 b, ABGB, hat das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.
3. § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.3. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohlverhaltensgebot, Obsorge, Kindeswohl, Vereinnahmung, Maßnahme, Auftrag, Weisung, Gefährdung des KindeswohlsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127236Im RIS seit
16.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026