RS OGH 2025/12/18 5Ob41/11g; 7Ob159/11z; 9Ob28/14d; 1Ob37/16x; 1Ob45/16y; 1Ob99/16i; 6Ob33/18y; 1Ob2

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Norm

ABGB §145b
ABGB §159 idF KindNamRÄG2013
ABGB §176 C
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
ABGB §181 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 145b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 145b gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 159 heute
  2. ABGB § 159 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 159 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 159 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 159 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.1. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach Paragraph 145 b, ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.

2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen § 145b ABGB, hat das Gericht nach § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.2. Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen Paragraph 145 b, ABGB, hat das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.

3. § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.3. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.

Entscheidungstexte

  • RS0127236">5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d; siehe auch 4 Ob 8/11x. (T1)
  • RS0127236">7 Ob 159/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
    Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2)
    Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3)
  • RS0127236">9 Ob 28/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
    Vgl auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. (T4)
  • RS0127236">1 Ob 37/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 37/16x
    Vgl auch; Beisatz: Vor einem endgültigen Obsorgeentzug wird daher jedenfalls auch zu prüfen sein, ob einer zukünftigen Gefährdung durch geeignete Auflagen oder Kontrollen (vgl § 107 Abs 3 AußStrG) begegnet werden kann. (T5)
  • RS0127236">1 Ob 45/16y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
    Beis wie T5
  • RS0127236">1 Ob 99/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
    Vgl auch; nur: § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T6)
    Beis wie T5
  • RS0127236">6 Ob 33/18y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 33/18y
    Auch; nur: Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). (T7)
    Beisatz: Den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern. (T8)
  • RS0127236">1 Ob 211/20s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 211/20s
    vgl auch; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: SZ 2021/29
  • RS0127236">5 Ob 145/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
    nur T6
    Beisatz: Reichen solche unterstützende oder sichernde Maßnahmen nicht aus, so können dem Obsorgeberechtigten bei einer Kindeswohlgefährdung als Beschränkung der Obsorge auch nur einzelne Rechte, etwa die in § 181 Abs 1 ABGB genannten gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entzogen werden. (T9)
    Beisatz: Das Gericht darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge stets nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB). (T10)
    Beisatz: hier: Verhältnis zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG (vorläufiges Verbot der Ausreise). (T11)
    Anm: So bereits 4 Ob 216/19x; 4 Ob 171/21g
  • RS0127236">4 Ob 77/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 77/25i
  • RS0127236">2 Ob 191/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 2 Ob 191/25i
    nur T6

Schlagworte

Wohlverhaltensgebot, Obsorge, Kindeswohl, Vereinnahmung, Maßnahme, Auftrag, Weisung, Gefährdung des Kindeswohls

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127236

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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