RS OGH 1992/6/9 1Ob579/92, 8Ob1670/92, 2Ob521/93, 9Ob1536/95, 1Ob541/95, 3Ob2157/96v, 1Ob218/98k, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Norm

ABGB §176a
ABGB §176 C
ABGB §215 Abs1 Satz2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2

Rechtssatz

In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 579/92
  • 8 Ob 1670/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1670/92
    Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. (T1)
  • 2 Ob 521/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 521/93
    nur T1
  • 9 Ob 1536/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 1536/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 541/95
    Auch; nur: An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. (T2)
  • 3 Ob 2157/96v
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2157/96v
    nur T1
  • 1 Ob 218/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 218/98k
    Auch; nur: Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T3)
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erziehung bei dritten Personen für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter oder bei Verwandten, vielmehr ist maßgeblich, ob bei der Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre. (T4)
  • 8 Ob 304/00i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 Ob 304/00i
    nur T1; Beisatz: Insgesamt ist zwar bei der Frage der Entziehung der Elternrechte der Wunsch des Kindes allein nicht entscheidend, jedoch ist dieser Wunsch bei entsprechendem Alter des Kindes doch zu berücksichtigen. (T5)
    Bem: Richtigstellung des Beisatzes T5 im Sinne des Entscheidungstextes - Jänner 2013. (T5a)
  • 8 Ob 14/10g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 14/10g
    Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt. (T6)
  • 3 Ob 155/11g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 155/11g
    Auch; nur ähnlich T1
  • 1 Ob 4/12p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 4/12p
    nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T7)
  • 8 Ob 88/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 88/12t
    nur T1
  • 7 Ob 111/13v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 111/13v
    Vgl
  • 8 Ob 65/13m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 65/13m
    Ähnlich; nur T1
  • 5 Ob 63/13w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 63/13w
    Vgl auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T8)
  • 4 Ob 165/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 165/13p
    Vgl auch; nur T3
  • 4 Ob 14/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 14/14h
    nur T1; Beis wie T7
  • 8 Ob 7/14h
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 7/14h
    Auch; Beisatz: Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat? und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T9)
  • 8 Ob 48/14p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 48/14p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. (T10)
    Beisatz: § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert. (T11)
  • 3 Ob 179/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 179/14s
    Vgl auch; nur T1; nur T6
  • 1 Ob 7/16k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 7/16k
    nur T8; Beis wie T10
  • 1 Ob 45/16y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
    Auch
  • 9 Ob 47/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 47/16a
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 99/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 6 Ob 182/16g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 182/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 131/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 131/17v
    Auch; nur T1, nur T8; Beis wie T10
  • 3 Ob 153/17x
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 153/17x
    nur T1; nur T8; Beis wie T10
  • 6 Ob 27/18s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 6 Ob 27/18s
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 106/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 106/18h
    Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T9
  • 2 Ob 191/18d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 191/18d
    nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T12)
    Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13)
  • 8 Ob 17/18k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 17/18k
    Auch
  • 7 Ob 213/18a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 213/18a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T14)
  • 8 Ob 19/21h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 19/21h
    nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 Ob 60/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 60/21w
    nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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