RS OGH 1991/10/10 7Ob599/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §213
ABGB §215 Abs1

Rechtssatz

Weder aus § 213 ABGB noch aus einer anderen Bestimmung ergibt sich ein Recht des Jugendwohlfahrtsträgers, die Bestellung einer dritten Person zum Sachwalter zu beantragen, auch nicht aus § 215 Abs 1 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049122

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00599_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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