RS OGH 1992/5/29 8Ob566/92 (8Ob567/92), 2Ob9/98g, 6Ob82/00b

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Veröffentlicht am 29.05.1992
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Norm

ABGB §215 Abs1

Rechtssatz

Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, wenn das Pflegschaftsgericht diese Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ohnehin für gerechtfertigt hält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 566/92
    Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 566/92
  • 2 Ob 9/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 9/98g
  • 6 Ob 82/00b
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 82/00b
    Vgl auch; Beisatz: Die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Maßnahme konnte ua in der Heimunterbringung des Kindes, also in der vollen Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz (hier § 34 WrJWG), bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049125

Dokumentnummer

JJR_19920529_OGH0002_0080OB00566_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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