Norm
ABGB §215 Abs1Rechtssatz
Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB führt dazu, daß einerseits eine vom Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug gesetzte Maßnahme durch gerichtliche Verfügung zwar abgeändert, andererseits aber im Sinne der Entscheidung 1 Ob 550/91 = RZ 1992/7 ohne weiteres bis zur Endentscheidung des Gerichtes über die Zuteilung der Obsorgerechte als vorläufige Maßnahme aufrecht bleibt, wenn das Pflegschaftsgericht diese Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers ohnehin für gerechtfertigt hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049125Dokumentnummer
JJR_19920529_OGH0002_0080OB00566_9200000_001