Norm
ABGB §215 Abs1Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind.Der Kostenersatzanspruch nach Paragraph 33, JWG (und Paragraph 39, WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 215, ABGB entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119864Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013