Entscheidungsgründe: Der am 27. 9. 2000 geborene Clemens P***** ist der außereheliche Sohn des Beklagten und der Monika P*****. Am 27. 10. 2000 anerkannte der Kläger die Vaterschaft hinsichtlich des Minderjährigen und verpflichtete sich gleichzeitig zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 203,48 EUR. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Pregarten vom 21. 4. 2006 (rechtskräftig seit 24. 5. 2006) wurde das Vaterschaftsanerkenntnis - über Antrag des Klägers vom 18. 10. 2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164
Rechtssatz: Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt. Nicht zustandegekommenen Anerkenntnissen in diesem Sinn fehlt es an der Bindungswirkung; sie können daher auch nicht Gegenstand einer rechtsgestaltenden Unwirksamerklärung i... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG). Das Erstgericht bestellte in dem bei ihm anhängigen, auf Antrag gemäß § 163b ABGB des Kindes eingeleiteten Abstammungsverfahren den Revisionsrekurswerber zum Abwesenheitskurator des Erstantragsgegners, der als Ehemann der Mutter des antragstellenden Kindes als dessen Vater gilt. Die Zur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei „A*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Hermann & Kraft &am... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Tochter des am 21. 7. 2005 verstorbenen Wolfgang W*****, der am 12. 2. 1996 vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg seine Vaterschaft zum minderjährigen Antragsgegner anerkannt hatte. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag, dieses Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam zu erklären, mit der
Begründung: zurück, die Tochter sei nicht antragslegitimiert. Die Antragstellerin sei vor Einantwortung nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 138a Abs... mehr lesen...
Begründung: Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin meldete mit am 24. 11. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz den beabsichtigten Erwerb von 74 % der Geschäftsanteile der S***** GmbH (in der Folge: Zielunternehmen) an. In ihrer Zusammenschlussanmeldung führte die Antragsgegnerin zu ihrer Geschäftstätigkeit aus, diese erstrecke sich „in erster Linie" auf den Vertrieb von Pkw der Marke M***** in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sowie dem damit verbundenen Werkstä... mehr lesen...
Begründung: Der am 24. 12. 2001 verstorbene Adolf H***** hat am 23. 2. 1963 in einer Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft B*****, Jugend- und Gesundheitsfürsorge, Außenstelle W*****, die Vaterschaft zur Beklagten anerkannt und ihr in der Folge Unterhalt geleistet. Er widerrief dieses Vaterschaftsanerkenntnis zu Lebzeiten nicht. Der von der Mutter der Beklagten als ebenfalls möglicher Vater genannte Georg Z***** anerkannte die Vaterschaft zur Beklagten nicht. Die Beklagte mel... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. 9. 1959 verstorbene Erblasserin setzte mit Testament vom 29. 8. 1959 ihre Ziehtochter zur Universalerbin ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens ein und ordnete an, dass das in die Verlassenschaft fallende Haus von der Erbin nicht verkauft werden dürfe. Das Haus solle nach dem Tod der Erbin "auf ihre ehelichen Kinder" übergehen. Mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichts vom 28. 1. 1960 wurde der Nachlass auf Grund des Testaments der Ziehtochte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat sich unter Hinweis auf § 500a ZPO der Rechtsauffassung des Erstgerichtes angeschlossen, daß der Kläger - weil er nicht (Gesamt-)Rechtsnachfolger seines Vaters ist - nicht legitimiert sei, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, mit dem 1951 die außereheliche Vaterschaft seines Vaters zur Beklagten festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat sich unter Hinweis auf Paragraph 500 a, ZPO der... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c Info
Rechtssatz: Informationen zu § 163c ABGB IdF Art I Z 2 BG 30.10.1970, BGBl 1970/34/2 idF UeKindG IdF KindRÄG BGBl 1989/162 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102318 Dokumentnummer JJR_19960911_OGH0002_000ABG00163_9600000_005 mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164cABGB §164dABGB §531ABGB §547ZPO §1 Ag
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 164 d ABGB das Recht des inzwischen verstorbenen unehelichen Vaters auf Anerkennung der Vaterschaft und auf klageweise Feststellung der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sogar auf die Erben als seine Rechtsnachfolger übergehen läßt, besteht kein Zweifel, daß der ruhende Nachlaß, der als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die im ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cAußStrG §261NO §52 ff
Rechtssatz: Der in ein schriftliches vom Notar errichtetes Testament vor Zeugen aufgenommenen Klammerausdruck "das ist der außerordentliche Sohn von mir, Karl H" stellt kein Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 163 c ABGB dar, da die Formerfordernisse des § 261 AußStrG nicht erfüllt sind. Entscheidungstexte 7 Ob 1576/94 Entscheidungstext OGH 12... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Umfang und Inhalt der gesetzlichen Erbfolge sowie des Pflichteilsrechtes mangels eindeutiger abweichender Regelung nach der Rechtslage zur Zeit des Erbfalles zu beurteilen sind (Wolff in Klang 2. Aufl I/1, 81; GlU 565); dies gilt auch für das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des ue. Kindes gegenüber seinem Vater. Anmerkung E22393 ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte wurde am 17.2.1975 von Monika S***, nunmehr verehelichte F***, als uneheliches Kind geboren. 1981 gab der Ehemann der Mutter der Beklagten seinen Familiennamen. Sowohl die Mutter als auch das beklagte Kind sind österreichische Staatsbürger und waren dies auch bei der Geburt der Beklagten. Am 6.3.1975 nahm die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Jugend- und Gesundheitsfürsorge-Außenstelle Grünburg (im folgenden kurz Jugendamt) mit der Mutter eine... mehr lesen...
Norm: ABGB §163bABGB §163cIPRG §8
Rechtssatz: Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des § 8 IPRG maßgebend. Entscheidungstexte 8 Ob 647/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 647/84 Veröff: ÖA 1986,45 6 Ob 2152/96f Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2152/96f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c
Rechtssatz: Im Sinne des § 163 c Abs 2 ABGB ist es erforderlich, daß das den Anerkennenden als Vater bezeichnende minderjährige Kind durch einen besonderen Sachwalter vertreten ist, da ein Interessenwiderstreit zwischen Mutter und Kind nicht auszuschließen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 647/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 647/84 Veröff: ÖA 1986,45 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cUeKindG ArtX §2 Abs21.ABGBTeilNov §16
Rechtssatz: Kam einen Vaterschaftsanerkenntnis keine Feststellungswirkung zu, ändert daran auch nichts daß das Protokoll über das Vaterschaftsanerkenntnis in der Folge dem Vormundschaftsgericht übersendet wurde und sich der Anerkennende selbst im Vormundschaftsverfahren als Vater des Kindes bezeichnet hat. Entscheidungstexte 6 Ob 13/83 ... mehr lesen...
Die Beklagte wurde am 17. November 1972 von Rosa T unehelich geboren. Die Mutter hat am 17. April 1973 mit Herbert R die Ehe geschlossen. Obwohl er wußte, daß das Kind nicht von ihm abstammt, hat Herbert R am 1. August 1973 die Vaterschaft anerkannt, weil er das Kind als eheliches in seinen Familienverband aufnehmen wollte. Das Anerkenntnis war formgültig, es beruhte nicht auf List, Furcht oder Irrtum. Eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit lag nicht vor. Mit Beschluß vom 9. Au... mehr lesen...
Der am 18. Mai 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 16. Feber 1972, seine Frau Amalia R als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er Gertraud K die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 785 KG E mit der Verpflichtung, Amalia R eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500 S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem Beschluß des Bezirksgerich... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c
Rechtssatz: Zur Frage ob dem Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Inkrafttreten des UeKindG Feststellungswirkung zukam. Entscheidungstexte 3 Ob 598/78 Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 598/78 Veröff: SZ 51/179 = JBl 1980,89 6 Ob 13/83 Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 13/83 Beisatz: Hier: Ein vo... mehr lesen...
Der Kläger wurde am 27. Oktober 1973 von Anita P unehelich geboren. Am 20. Dezember 1973 erklärte Felix B vor der Bezirkshauptmannschaft S, die Vaterschaft zu diesem Kinde anzuerkennen. Am 8. Juni 1974 schlossen Felix B und Anita P die Ehe. Daraufhin wurde mit Beschluß vom 27. Juni 1974 gemäß § 31 PersStG festgestellt, daß das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe. Mit Urteil vom 10. März 1976 wurde die Ehe des Felix und der Anita B geschieden. Am 5. November 197... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §138aABGB idF KindNamRÄG 2013 §142ABGB §164c Abs2ABGB §163c
Rechtssatz: Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft, im Sinne des § 163c ABGB anzuerkennen. Entscheidungstexte 7 Ob 576/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 576/77 Veröff: JBl 1978,371 5 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §164c Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsnachfolger des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ist berechtigt, dessen Vaterschaft im Sinne des § 163 c ABGB anzuerkennen. Entscheidungstexte 7 Ob 576/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 576/77 Veröff: JBl 1978,37 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Das Erstgericht gab der am 13. Mai 1971 eingebrachten, gemäß § 163 ABGB (in der vor dem 1. Juli 1971 geltenden Fassung) auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S gerichteten Klage mit Urteil vom 7. Juli 1972 statt. Zu dem ihm bereits bekannten Umstand, daß ein anderer Mann namens Helmut S - nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. Mai 1972 vor dem gemäß § 114 JN zuständigen Gericht - die Vaters... mehr lesen...
Norm: ABGB §163bABGB §163cABGB §163dUeKindG allgZPO §240 Abs3 CIIc2ZPO §477 B2b
Rechtssatz: Rechtswirksames Anerkenntnis der Vaterschaft (hier § 163 c Abs 1 Z 1 ABGB) bewirkt durch seine Feststellungswirkung ein Prozesshindernis für die sachliche Prüfung einer Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann, welches von Amts wegen wahrgenommen werden und zur Klagszurückweisung führen muss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163cABGB §163dUeKindG allgZPO §240 Abs3 CIIc2
Rechtssatz: Die nach §§ 163 c und 163 d ABGB rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis verhindert die sachliche Erledigung einer auf § 163 ABGB (aF) gestützten Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann; sie stellt ein Prozeßhindernis im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO dar, das zur Klagszurückweisung führt. Die früher (zur rechtlichen Bedeutung eines Vaterschaftsanerkenntn... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §163cUeKindG allg
Rechtssatz: Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes). Entscheidungstexte ... mehr lesen...