Norm
ABGB §163cRechtssatz
Im Sinne des § 163 c Abs 2 ABGB ist es erforderlich, daß das den Anerkennenden als Vater bezeichnende minderjährige Kind durch einen besonderen Sachwalter vertreten ist, da ein Interessenwiderstreit zwischen Mutter und Kind nicht auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048635Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0080OB00647_8400000_002