Norm
ABGB §163cRechtssatz
Die nach §§ 163 c und 163 d ABGB rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis verhindert die sachliche Erledigung einer auf § 163 ABGB (aF) gestützten Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann; sie stellt ein Prozeßhindernis im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO dar, das zur Klagszurückweisung führt. Die früher (zur rechtlichen Bedeutung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) abweichende Rechtsprechung ist durch das UeKindG überholt.Die nach Paragraphen 163, c und 163 d ABGB rechtswirksame Feststellung der Vaterschaft durch Anerkenntnis verhindert die sachliche Erledigung einer auf Paragraph 163, ABGB (aF) gestützten Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann; sie stellt ein Prozeßhindernis im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO dar, das zur Klagszurückweisung führt. Die früher (zur rechtlichen Bedeutung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) abweichende Rechtsprechung ist durch das UeKindG überholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048616Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00036_7300000_002