Norm
ABGB §163cRechtssatz
Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt. Nicht zustandegekommenen Anerkenntnissen in diesem Sinn fehlt es an der Bindungswirkung; sie können daher auch nicht Gegenstand einer rechtsgestaltenden Unwirksamerklärung in einem außerstreitigen Verfahren nach § 164 ABGB sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122787Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0050OB00208_07K0000_001