RS OGH 2007/10/2 5Ob208/07k

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Norm

ABGB §163c
ABGB §164

Rechtssatz

Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt. Nicht zustandegekommenen Anerkenntnissen in diesem Sinn fehlt es an der Bindungswirkung; sie können daher auch nicht Gegenstand einer rechtsgestaltenden Unwirksamerklärung in einem außerstreitigen Verfahren nach § 164 ABGB sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122787

Dokumentnummer

JJR_20071002_OGH0002_0050OB00208_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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