Norm
ABGB §163cRechtssatz
Der in ein schriftliches vom Notar errichtetes Testament vor Zeugen aufgenommenen Klammerausdruck "das ist der außerordentliche Sohn von mir, Karl H" stellt kein Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 163 c ABGB dar, da die Formerfordernisse des § 261 AußStrG nicht erfüllt sind.Der in ein schriftliches vom Notar errichtetes Testament vor Zeugen aufgenommenen Klammerausdruck "das ist der außerordentliche Sohn von mir, Karl H" stellt kein Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des Paragraph 163, c ABGB dar, da die Formerfordernisse des Paragraph 261, AußStrG nicht erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029554Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01576_9400000_001