Norm
ABGB §163cRechtssatz
Kam einen Vaterschaftsanerkenntnis keine Feststellungswirkung zu, ändert daran auch nichts daß das Protokoll über das Vaterschaftsanerkenntnis in der Folge dem Vormundschaftsgericht übersendet wurde und sich der Anerkennende selbst im Vormundschaftsverfahren als Vater des Kindes bezeichnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048639Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00013_8300000_001