Begründung: Der Beklagte hatte seit 1. 8. 1950 das Theater-Kabarett S*****, Alleininhaber Alexander G***** zunächst gemeinsam mit anderen Personen, dann allein von den Erben des Alexander G***** gepachtet. Alexander G***** wurde laut Beschlusses vom 2. 7. 1950 mit dem Todestag 8. 5. 1945 für tot erklärt. Sein Nachlass wurde seinen Kindern Walter G***** und Edith T***** eingeantwortet. Am 6. 10. 1955 schloss der Beklagte mit Walter G*****, der auch als Machthaber seiner inzwischen ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480ZPO §228ZPO §393
Rechtssatz: Ein über den Grund des Anspruches ergangenes Zwischenurteil bedeutet nicht ein Feststellungsurteil, so daß die allgemeine Verjährungszeit auf Grund eines rechtskräftigen Urteils nur für jenes Begehren maßgeblich ist, das vor der Fällung des Zwischenurteils geltend gemacht worden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 305/58 Entscheidungstext OGH 07.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480ABGB §1489
Rechtssatz: Die Verjährung eines Schadenersatzbegehrens ist nach § 1489 ABGB zu beurteilen; § 1480 ABGB findet darauf nicht Anwendung. Entscheidungstexte 2 Ob 305/58 Entscheidungstext OGH 07.01.1959 2 Ob 305/58 Veröff: EvBl 1959/157 S 267 3 Ob 227/12x Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480StVDG §19 Abs3
Rechtssatz: Das Recht auf die einzelnen Pensionsraten entsteht erst am jeweiligen Anfallstag, mag auch die
Begründung: des Dauerschuldverhältnisses schon Jahre zurückliegen; darauf ist bei der Handhabung des § 19 Abs 3 des 1.StVDG (Fassung nach Art I Z 2 des 4.StVDG) wie bei der Beurteilung des Verjährungsablaufes abzustellen. Entscheidungstexte 4 Ob 89/58 ... mehr lesen...
Rudolf H. erlitt am 15. Juni 1953 einen tödlichen Verkehrsunfall. Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. April 1955 wurde der Erstbeklagte als Lastkraftwagenlenker wegen dieses Verkehrsunfalles gemäß § 335 StG. verurteilt. Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (Pensionsversicherung) erbringt an die Witwe und den Sohn des Getöteten seit 1. Juli 1953 Pflichtleistungen an Witwen- und Waisenrente. In der am 10. Jänner 1957 erhobenen Klage verweist die Klägerin auf die Haft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge. Entscheidungstexte 2 Ob 498/57 Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 498/57 Veröff: JBl 1958,150 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt von den Beklagten, sie hätten anzuerkennen, daß er seit 1. März 1942 stiller Gesellschafter der Erstbeklagten sei, sie hätten seinen mit 75.800 S berechneten Gewinnanteil für die Jahre 1946, 1947 und 1948 zu bezahlen und ihm für die Zeit ab 1. März 1942 Bucheinsicht zu gewähren und Rechnung zu legen. Das Erstgericht wies die Klage ab, nachdem schon in einem früheren Rechtsgang dem Begehren auf Rechnungslegung rechtskräftig nicht Folge gegeben worden war. Adolf A.,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480HGB §337 Abs1
Rechtssatz: Ansprüche auf einen Gewinnanteil aus einer (stillen) Gesellschaft fallen nicht unter die dreijährige Verjährung des § 1480 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 287/57 Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 287/57 Veröff: SZ 30/58 = RZ 1958,13 1 Ob 411/61 Entscheidungstext OGH 08.11.1961 1 Ob 411/61... mehr lesen...
Norm: ABGB §685ABGB §1333ABGB §1480ZPO §228 C3
Rechtssatz: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Verbindlichkeit der Erben, den Legatar Verzugszinsen zahlen zu müssen. Entscheidungstexte 3 Ob 574/55 Entscheidungstext OGH 14.12.1955 3 Ob 574/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015322 ... mehr lesen...
Auf der den Klägern gemeinsam gehörigen Liegenschaft haftet auf Grund des notariellen Schuldscheines vom 2. Dezember 1937 zugunsten des Beklagten das Pfandrecht für eine Forderung von 10.000 S (alt) nebst 9% Zinsen, 12% Verzugszinsen und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 1500 S (alt). Die Kläger sind nicht Personalschuldner des Beklagten. Der Beklagte wurde zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in Österreich aus rassischen Gründen verschleppt, ist derzei... mehr lesen...
Norm: ABGB §457ABGB §1480FristenG §1 ffGBG §14
Rechtssatz: Durch das Bundesgesetz vom 02.07.1947, BGBl 193, wird die Haftung einer mit dem Pfandrecht für eine Geldforderung belasteten Liegenschaft hinsichtlich der Zinsen nicht über die aus dem Grundbuch ersichtlichen Grenzen erweitert. Entscheidungstexte 1 Ob 262/48 Entscheidungstext OGH 26.01.1949 1 Ob 262/48 Veröff: SZ 22/... mehr lesen...
Die Klage auf Herausgabe von als Faustpfand übergebenen Gegenständen wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes: Prozeßentscheidend ist die Lösung der Rechtsfrage, ob auch im Fall einer durch ein Faustpfand versicherten Forderung die Zinsen gemäß § 1480 ABGB. in drei Jahren verjähren oder ob in einem solche Falle auch für die Zinsen die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist gilt. Wenn auch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480
Rechtssatz: Der Pfandgläubiger kann sich aus dem in seinen Händen befindlichen Pfand zwar für eine verjährte Hauptforderung, nicht aber für die gemäß § 1480 ABGB verjährten Zinsen Befriedigung verschaffen. Entscheidungstexte 1 Ob 73/47 Entscheidungstext OGH 22.02.1947 1 Ob 73/47 Veröff: SZ 21/20 = JBl 1947,218 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1480ABGB §1486 Z3
Rechtssatz: Der Anspruch auf das vereinbarte Kostgeld für die Verpflegung eines Kindes fällt weder unter die Bestimmung des § 1480 ABGB noch unter die des § 1486 Z 3 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 837/36 Entscheidungstext OGH 25.09.1936 1 Ob 837/36 Veröff: SZ 18/157 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...