RS OGH 2025/1/30 2Ob498/57; 5Ob55/24k

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Veröffentlicht am 27.11.1957
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034173

Im RIS seit

27.11.1957

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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