Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Unterhaltsleistungen, ebenso für Unterhaltsabfindungsbeträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034173Im RIS seit
27.11.1957Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025