Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Das Recht auf die einzelnen Pensionsraten entsteht erst am jeweiligen Anfallstag, mag auch die Begründung des Dauerschuldverhältnisses schon Jahre zurückliegen; darauf ist bei der Handhabung des § 19 Abs 3 des 1.StVDG (Fassung nach Art I Z 2 des 4.StVDG) wie bei der Beurteilung des Verjährungsablaufes abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034193Dokumentnummer
JJR_19581021_OGH0002_0040OB00089_5800000_002