Begründung: KR Fritz U***** gründete als damals einziger Gesellschafter mit Errichtungserklärung vom 27. 8. 2008 die klagende Partei, eine Holding, mit einem Stammkapital von 35.000 EUR. Ab dem 31. 12. 2008 hielt er nur noch einen Geschäftsanteil von rund 37,7 %, während rund 62,3 % auf die neue Gesellschafterin J***** GmbH entfielen. Mag. Andreas G***** wurde zum alleinigen Geschäftsführer der klagenden Partei bestellt. Die beklagte Partei hatte Mag. Andreas G***** ua zu Konto Nr *... mehr lesen...
Begründung: Über qualifizierte Mahnung der Klägerin an den Erstbeklagten, seine Bürgschaftsschuld in Höhe einer 20%igen Ausgleichsquote binnen 14 Tagen zu bezahlen, überwies der Zweitbeklagte, der Bruder des Erstbeklagten, fristgerecht den geforderten Betrag von 6.962,53 EUR an die Klägerin. Er fügte dem den Vorbehalt bei, dass die Höhe des Betrags richtig sei und in einem damals laufenden Verfahren [6 Cg 30/97v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien] eine vom Erstbeklagten ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind seit 1966 Hauptmieter eines Geschäftslokals, das sie 1975 zum Betrieb eines Heurigenproviantgeschäfts an die Beklagte untervermieteten. Der Untermietzins war jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus zu bezahlen. Bereits 1972 hatte die Beklagte das im Bestandobjekt betriebene Unternehmen (Heurigenproviantgeschäft) gekauft. Sie verpachtete ihrerseits das Unternehmen. Im September 2002 stellte die damalige Pächterin der Beklagten ihre Geschäftstätigkeit ei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***** W*****. Die Beklagte ist Mieterin der Wohnung Top Nr. 5 in dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude. Mit Schreiben vom 1. 9. 2004 schrieb der Kläger der Beklagten eine Mietzinserhöhung (statt bisher 1,32 EUR pro m2 1,39 EUR pro m2) vor. Die Beklagte bezahlte den Erhöhungsbetrag für die Monate November 2004 bis Februar 2005 in Höhe von 62,64 EUR ebenso wie die Vorschreibungserhöhung für März... mehr lesen...
Norm: ABGB §1412
Rechtssatz: Die Schuld erlischt - trotz Vorbehalts der Rückforderung - durch die Zahlung. Entscheidungstexte 2 Ob 188/99g Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 188/99g 8 Ob 123/08h Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 123/08h Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T1) ... mehr lesen...
Norm: EO §35 AaABGB §905 IIBABGB §1412PO §261PO §263
Rechtssatz: Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Hinterläßt der Zusteller entgegen den Bestimmungen der PostO beim Empfänger keine Benachrichtigung, sondern sendet er die überwiesenen Beträge mit den unrichtigen Angaben "Empfänger unbekannt" oder "nicht angenommen" als "unanbringlich" an die Prüfstelle der Generaldirektion de... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §914 IIIfABGB §1380 HABGB §1412ZPO §204 E1AO §53 Abs4KO §156 Abs4KSchG §13VersVG §39a
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1412ABGB §1413KO §28 Z2
Rechtssatz: Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 75/97d Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 75/97d 8 ObA... mehr lesen...
Norm: EO §215ABGB §1358ABGB §1412
Rechtssatz: An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammenset... mehr lesen...
Norm: ABGB §1412ABGB §1431 AKO §31 Abs1 Z1 Fall2
Rechtssatz: Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO herges... mehr lesen...